Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte eine Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde aussprechen gegen eine weitere Wegnahme von 5 Hunden vom Gnadenhof Eifel, Betreiberin Liane Olert, Am Steinkreuz 1, 53520 Harscheid, ausgeführt durch Dr. Bernd Schmitt, als Amtsveterinär des Veterinäramtes Ahrweiler am 15. Januar 2025.
Liane Olert selbst gibt folgendes dazu an:
“Eigentlich wollte ich zu der Aktion gestern nichts mehr schreiben.
Muss es aber, da hier wohl die Sachlage leider nur einseitig betrachtet wird
Und da ja -wie schon mehrfach eingeübt- , der SWR quasi mit im Wohnzimmer stand und natürlich auch nicht bei mir Rücksprache hielt, entstanden die Parolen, die jetzt durchs Netz gehen .
Woher die Informationen zu Facebookeinträgen kamen, als ich noch nichts von der Hundeentnahme wusste, wissen wohl nur die Götter (und der SWR)
Der Gnadenhof Eifel hat zu KEINER Zeit gegen aktuelle Auflagen verstossen – zu keiner Zeit.
Alle Hunde befanden sich legal und rechtskonform auf dem Hof.
Alle Hunde waren gepflegt und altersentsprechend gesund. Vom hauseigenen Tierarzt betreut. Sie sind steinalt (13 +) und zum Teil schwerstbehindert. Also alles Tiere, denen man problemlos eine Entnahme zumuten kann.
Wenn ein Vet-Amt dem Gericht alles vom Amt Gewünschte berichtet, kann dieses daraufhin UNGEPRÜFT einen Beschluss erlassen. Dies ist normal im deutschen Rechtswesen und widerfährt dem Hof seit Oktober letzten Jahres.
Wieder wird , wie schon viele Male vorher, nach Aktenlage (die des Amtes) entschieden.
Also haltet Euch bitte zurück mit irgendwelchen Vorverurteilungen – die letzen „angeblichen und mutmaßlichen“ Missstände haben etlichen Hunden fes Gnadenhof Eifel das Leben gekostet.
Auch wird es diesmal nicht gelingen „angeliche und mutmaßliche“ Hygienemängel zu dokumentieren.
Ich wiederhole mich ungern – aber hier gab es keine Rechtsverstösse.
Und alle Hundebesitzer mögen sich bitte einmal vorstellen, wie es wäre, wenn sie sie von einem Hassforum als „mutmaßliche“ Tierquäler über ein ganzes Jahr durchs Netz gezogen werden. Ich glaube, dass dann nur noch die Hälfte dieser Menschen am Leben wären, von den entsprechenden Hunden ganz zu schweigen.
Und noch einmal zum besseren Verständnis – Die Hundehaltung auf dem Gnadenhof Eifel war und ist legal.
Dies hätte man gerichtlich klären können, aber Hunde wegzunehmen ist einfacher, geht schneller. und ist vor allem für den Hundebesitzer diskrimierender in der Öffentlichkeit – für den Hundebesitzer nicht gerade von Vorteil.
Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland leider zwei Paar verschiedene Schuhe. Man hätte gerichtlich klären müssen und können.”
Zitat – auszugsweise – Ende
Das Vorgehen am 15. Januar 2025 für sich wirft bereits viele Fragen auf und auch die wurden von einem Unterstützer zusammengestellt, auch hier ist mir die Quelle bekannt:
“Am 15.01.2025 begann um 10:10 Uhr eine Maßnahme, bei der Herr Dr. Bernd Schmitt aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts fünf Hunde mit Polizeigewalt beschlagnahmen ließ.
Einer dieser Hunde, Tiffy, ein Handicap-Hund, gehörte nicht dem Gnadenhof Eifel, der von Frau Liane Olert betriAufgrundeben wird, sondern stand unter der Obhut eines befreundeten Tierschutzvereins, der dort Räumlichkeiten und Gelände mit Wissen des Veterinäramtes angemietet hat.
Insgesamt handelte sich aber um fünf über 13 Jahre alte, kranke Hunde, die zuvor eine angemessene Pflege und Betreuung erhielten. Diese Hunde wurden jetzt in ein fremdes Tierheim verbracht.
Besonders gravierend ist, dass kein Versuch unternommen wurde, mit Frau Liane Olert, der Betreiberin des Hundegnadenhofs Eifel, eine Vereinbarung über den Verbleib der Hunde auf dem Hof zu treffen.
Stattdessen wurde die Maßnahme ohne jegliche Kommunikation oder Verhandlung durchgeführt, was die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens infrage stellt.
Zeitgleicher Bericht durch den SWR:
Während der laufenden Maßnahme berichtete der SWR zeitgleich über die Geschehnisse.
Es ist unklar, wer den SWR über die geplante Maßnahme informiert hat.
Dieser Umstand wirft die dringende Frage auf, ob Informationen durch das Veterinäramt oder andere beteiligte Behörden an den SWR weitergegeben wurden.
Es besteht der Verdacht, dass sensible Details ohne Einwilligung der Betroffenen und möglicherweise unter Missachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben an die Presse gelangt sind.
Darüber hinaus wurden während und nach der Maßnahme Informationen öffentlich gemacht und gezielt über soziale Medien verbreitet, um Frau Olert und den Gnadenhof Eifel zu diffamieren.
Insbesondere folgende Vorfälle sind bezeichnend:
• Bereits um 10:23 Uhr erschien ein Beitrag auf der Facebook-Seite TSZ Fallenbeck, der Tierpension, die im Mai 2024 mehr als 20 Hunde der ersten Räumung übernommen hatte und mehr als 500km entfernt von der Eifel zu finden ist, mit ersten Informationen über die Maßnahme.
• Um 10:25 Uhr folgte ein weiterer Post bei P. Hübner.
• Um 10:30 Uhr veröffentlichte das Fake-Profil Tim Reichelt weitere Inhalte.
Dieses Profil wurde inzwischen als Sven Schwarz, 2. Vorsitzender des Tierschutzvereins Euskirchen, identifiziert.
Gezielte Mobbing- und Verleumdungskampagne gegen Frau Liane Olert:
Seit Monaten wird Liane Olert durch einen Personenkreis, zu dem unter anderem die oben erwähnten FacebookSeiten gehören, systematisch attackiert.
Ziel dieser Kampagne scheint es zu sein, den Ruf und die Arbeit von Frau Olert sowie den Gnadenhof Eifel zu zerstören.
Die erwähnten Seiten arbeiten offensichtlich eng zusammen, verbreiten falsche und diffamierende Behauptungen und nutzen behördliche Maßnahmen, um ihre Angriffe zu untermauern.
Die Maßnahme vom 15.01.2025, die in enger zeitlicher Abfolge auf diesen Plattformen öffentlich gemacht wurde, verstärkt den Eindruck, dass hier gezielt gegen Frau Olert vorgegangen wird.
Es ist besorgniserregend, dass behördliche Maßnahmen von den Betreibern dieser Seiten scheinbar vorab bekannt waren und gezielt instrumentalisiert wurden, um den Druck auf Frau Olert zu erhöhen.
Diese Vorfälle werfen zahlreiche Fragen auf:
Warum wurden Informationen über eine laufende Maßnahme ohne Einwilligung der Betroffenen öffentlich gemacht?
Wer hat die Informationen an Dritte oder an die Presse weitergegeben, insbesondere an den SWR?
Warum wurde der betroffene und involvierte Tierschutzverein nicht über die geplante und durchgeführte Maßnahme informiert?
Warum wurde kein Versuch unternommen, mit Frau Liane Olert eine Vereinbarung über den Verbleib der Hunde zu treffen?
Warum wurden die Tiere ohne Berücksichtigung ihres Alters und Gesundheitszustands in ein fremdes Tierheim verbracht?
Warum arbeiten Facebook-Seiten und Profile, die gezielt gegen den Gnadenhof Eifel und dessen Betreiberin Stimmung machen, mit Informationen zusammen, die aus behördlichen Vorgängen stammen?
In welcher Form arbeiten Behörden mit Herrn Sven Schwarz oder dem Tierschutzverein Euskirchen zusammen?
Wurde bei der Planung der Maßnahme die laufende juristische Aufarbeitung der Situation ausreichend berücksichtigt?
Welche Maßnahmen ergreift die Behörde, um die fortgesetzte Diffamierung von Frau Liane Olert zu unterbinden?”
Zitat und Abschrift beendet.
Christel Dresen, die 1. Vorsitzende des Vereins “Dogs&Kids Romania”, die Räumlichkeiten und Gelände auf dem Gnadenhof Eifel angemietet haben, hat ihrerseits gegen die Mitnahme des Handicap-Hundes Tiffy protestiert und dem Veterinäramt, hier explizit Dr. Schmitt, eine Frist gesetzt, die bereits abgelaufen ist und unter anderem um ein Lebenszeichen ihres Hundes gebeten.
Bis heute hat sie keinerlei Antwort erhalten und auch die Fristsetzung durch ihren Anwalt ist ohne Reaktion von Seiten des Veterinäramtes verstrichen, so dass es jetzt zu einer Anzeige wegen Diebstahl und ungerechtfertigter Wegnahme kommen wird.
Eine weitere Unterstützerin des Gnadenhofes, die Quelle ist mir bekannt, hat in ihren Ausführungen zu dieser Aktion folgendes ausgeführt, das ich hier zitieren möchte:
“Heute möchte ich wie angekündigt auf die Wegnahme am 15.01.2025 eingehen, oder korrekt die „Vollstreckung“.
Eine Sicherstellung ist KEINE Beschlagnahmung, ist eine Vollstreckung, wird von einem Gericht angeordnet / bewilligt und erfolgt IMMER zusammen mit der Polizei.
Die Legislative (Gesetzgebung) gibt einem Amtstierarzt einen gewissen gesetzlichen Rahmen und einen Ermessensspielraum vor.
Das bedeutet dass das Tierschutzgesetz definiert was erlaubt ist und dass der Amtstierarzt nach eigenem Ermessen entscheiden darf was er für richtig bzw angemessen hält wenn er etwas findet dass nicht mit dem Tierschutzgesetz in Einklang steht.
Der Amtstierarzt verkündet dann eine Anordnung. Diese Anordnung kann von einer mündlichen Ermahnung über konkrete Auflagen bis hin zur Bestandsreduzierung gehen.
Die Anordnung ist ein sogenannter Verwaltungsakt.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten, entweder der Tierhalter erfüllt die Auflagen und macht alles was der Amtstierarzt anordnet, oder er legt Einspruch ein, z.B. weil die Anordnung zu harte Maßnahmen vorsieht statt das gesetzliche geforderte „mildeste wirksame Mittel“.
Wird Einspruch eingelegt geht die Akte zum Verwaltungsgericht, dass zum einen die Form prüft in der die Anordnung sowie die zugrundeliegenden Vorwürfe dokumentiert und begründet sind.
Zusätzlich werden die Feststellungen des Amtstierarzt den Argumenten des Tierhalter gegenüber gestellt und summarisch geprüft wer die besseren Argumente liefert. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen BEIDER Seiten wird nicht geprüft, lediglich die Argumentation.
Stimmt das Gericht dem Tierhalter zu passiert erstmal nichts. Die Vorwürfe sind weder bestätigt noch widerlegt.
Stimmt das Gericht dem Amtsarzt zu kann es den „sofortigen Vollzug“ anordnen. Das bedeutet dass die Anordnung vom Veterinäramt bereits vor der Entscheidung eines Gerichts durchgeführt wird. Auch hier sind die Vorwürfe weder bestätigt noch widerlegt.
Der Amtstierarzt hatte lediglich die besseren Argumente und sollte er bei der Hauptverhandlung Recht bekommen stellt der sofortige Vollzug sicher dass die Tiere in der Zeit bis zur Urteilsverkündung keine weiteren Schäden erleiden. Im Falle einer Bestandsreduzierung werden die Tiere nun SICHERGESTELLT. Das bedeutet sie verbleiben im Eigentum ihres Halters bis dieser freiwillig darauf verzichtet oder bis vor Gericht ein Urteil gesprochen wird.
Während dieser Zeit dürfen KEINE invasiven Eingriffe ohne Zustimmung des Eigentümer gemacht werden, es sei denn es die Einholung der Zustimmung würde eine so große Verzögerung bedeuten dass das Leben des Tieres gefährdet wird.
Lediglich lebensbedrohliche Zustände dürfen sofort ohne Einwilligung per Einstweilige Verfügung invasiv behandelt werden.
Fassen wir also zusammen. Bei der Anordnung zur Bestandsreduzierung hatte Dr. Schmitt die besseren Argumente und die vorgeschriebene Form gewahrt während Liane an den Vorwürfen vorbei argumentiert hat und auch formell Fehler gemacht hat. Die Bestandsreduzierung wurde als Verwaltungsakt zum sofortigen Vollzug freigegeben.
Da Liane freiwillig auf das Eigentum an den Hunden verzichtet hat ist die Bestandsreduzierung (der Vollzug) rechtskräftig und gleichbedeutend mit einem Urteil. Die zugrundeliegenden Vorwürfe sind bis heute aber weder bestätigt noch widerlegt.
Bei der Eigentumsübertragung hat das zuständige Veterinäramt alles auf seine Rechtmäßigkeit geprüft und abgesegnet. Inklusive der Vermittlung mehrerer Hunde an einen Verein.
Der im Vollzug befindliche Beschluss sagt aus Liane darf gleichzeitig nicht mehr als 5 Hunde halten oder betreuen. Halten kann hier gleichgesetzt werden mit Eigentum, betreuen umfasst auch die Pflege von Hunden. Der Kontakt zu Hunden oder der Umgang ist jedoch in keinster Weise limitiert. Solange sie ihr nicht gehören und sie nicht für die Betreuung zuständig ist darf Liane sich zwischen 100 Hunden aufhalten.
Nun kommen wir auf die zum Vollzug abgewiesene Anordnung zurück.
Dr. Schmitt hatte ein komplettes Tierhalteverbot angeordnet, dass auch Katze, Maus und Vogel umfassen würde, konnte hierfür jedoch keine Argumente liefern. Des Weiteren hat er die Tatsache dass der Bruder sowie die Mieter von Liane Hunde haben als Argument zu nutzen versucht. Hier zitiere ich erneut aus dem Beschluss vom 23. September 2024:
„Auch die Ausführungen dazu, dass […] neben den der Antragsstellerin zugestandenen sechs Hunden weitere elf Hunde vorgefunden wurden, die an ihren Bruder bzw. an Frau A. abgegeben worden seien, geben keinen Aufschluss über die nunmehrige Erforderlichkeit eines Totalverbotes. Zwar hat die Antragsstellerin nach den FESTSTELLUNGEN [= Behauptungen] des Antragsgegners gegen die Anordnung vom 9. Nobember 2023 verstoßen, indem sie mehr als fünf Hunde – bzw die ihr im Nachgang zugestandenen sechs Hunde- gehalten bzw. betreut hat. DIES IST JEDOCH ZUVÖRDERST EINE FRAGE DER VOLLSTRECKUNG […]“ [Beschluss vom 23.09.2024 VG Koblenz S.5f]
Dr. Schmitt stellt fest, dass weitere Hunde auf dem Hof leben.
Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass er mit dem Beschluss vom 09.11.2023 bereits die Handhabe hat sicherzustellen dass Liane maximal fünf Hunde unter ihrer Verantwortung hat.
Nun kam es ja wie wir wissen am 15.01.2025 zur Sicherstellung von vier Hunden die tatsächlich von Liane gehalten wurden, sowie eines Hundes der im Eigentum eines Vereins steht.
Wir alle wissen dass es diverse Verleumdungen gibt Liane hätte der in Vollzug befindlichen Anordnung zuwider gehandelt, und Dr. Schmitt hat sich hier um aus anderen Kreisen zu zitieren „am Nasenring durch die Manege führen lassen“ indem er diese Beschuldigungen ohne Prüfung übernommen hat.
Der Eigentumsübertrag der Hunde an den Verein ist rechtlich vollkommen korrekt. Auch dass besagter Verein Auslaufflächen und Wohnraum im Haus von Liane anmietet ist rechtlich absolut in Ordnung. Ob es eine direkte Verbindung zwischen dem selbstgenutzten Wohnraum und dem vermieteten Wohnraum gibt ist rechtlich irrelevant und etwas dass lediglich Mieter und Vermieter etwas angeht. Es gibt keine Gesetzesgrundlage die fordert, dass eine vermietete Fläche räumlich absolut vom selbstgenutzten Eigentum abgetrennt sein muss. Auch Einliegerwohnungen haben idR zusätzlich zum separaten Eingang eine direkte Verbindung zum Haupthaus. Selbst wenn es gemeinsam genutzte Flure oder Nutzflächen zB. Küche, Lager, Keller, Badezimmer gibt geht das niemanden etwas an außer Mieter und Vermieter.
Ebenso ist ein Vermieter nach geltendem Recht nicht verantwortlich für die Tiere seiner Mieter, selbst wenn er täglich Kontakt zu diesen hat.
Auch ist es gängige Praxis, dass ein Verein Hunde in Pflege gibt und eine Pflegeperson bestimmt, die die Verantwortung für das Wohlergehen und die Haltung übernimmt. Auch muss diese Pflegeperson nicht 24/7 anwesend sein, sondern lediglich im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse nach Tierschutzgesetz.
Mit anderen Worten die Pflegeperson muss sicherstellen, dass die Tiere genug Auslauf bekommen, dass die Reinhaltung ihrer Aufenthaltsbereiche sichergestellt ist, das wenn nötig eine medizinische Versorgung erfolgt und dass jeder Hund mindestens eine Stunde täglich Umgang hat. Jeder dieser Aufgaben darf jedoch auch delegiert werden.
Wenn nun Dr. Schmitt die Versorgung durch die vertraglich eingesetzte Pflegeperson anzweifelt, wäre es der korrekte Weg gewesen den Verein zu kontaktieren, bzw das für den Verein zuständige Veterinäramt und dann die Verträge sowie die Pflegeperson zu prüfen.
Einfach aufgrund der gemeinsamen Adresse festzustellen dass die Verantwortung beim Vermieter liegt ist widerspricht nicht nur dem geltenden Recht, sondern stellt eine Gefahr für jeden Vermieter dar, der einen Teil seiner selbstgenutzten Immobilie an Tierhalter vermietet.
Ebenso gefährdet es jeden Tierschutzverein der mit Pflegestellen arbeitet.
Sollte dieser Beschluss rechtskräftig werden würde er einen Präzedenzfall mit Ausmaßen die ich nicht einmal erahnen kann schaffen.
Es sollte jedem klar sein, dass Urteile und Beschlüsse mit früheren durch alle Instanzen rechtskräftigen Beschlüssen und Urteilen begründet werden.
Zudem war es schlicht und ergreifend widerrechtlich einen Hund der im Eigentum eines Verein steht für den es weder eine Anordnung noch einen Beschluss und vermutlich nicht einmal eine direkte Zuständigkeit gibt zu verbringen. Dies ist ein tiefschneidender Eingriff in das Eigentumsrecht des Verein.
Hier sollte ein Exempel statuiert werden, angestachelt durch Verleumdungen und ungeprüft übernommen.
Das Verwaltungsgericht prüft nämlich nicht die Inhalte, sondern lediglich die Form und Argumentation einer Anordnung. Die inhaltliche Prüfung erfolgt vom zuständigen Gericht in einer Hauptverhandlung. Und hier wird NICHTS einer inhaltlichen Prüfung standhalten. Der seelische Schaden für die betroffenen Hunde kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden.”
Zitat Ende.
Das Vorgehen des Amtsveterinär, Dr. Schmitt, muss lückenlos aufgeklärt werden.
MfG
Monika H.