Fachaufsichtsbeschwerde

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Kreisveterinäramt Ahrweiler ein.
Meiner Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Aufgrund der Verfügung vom 9. November 2023 wurde Frau Liane Olert auferlegt ihren Hundebestand auf 5 Tiere zu reduzieren.
Ungeachtet der Vorwürfe nach n § 2 Nr. 1 TierSchG entspricht dies nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die das mildeste unter gleich wirksamen Mitteln fordert.
Hierzu möchte ich auf diverse Vorwürfe näher eingehen.
1. Verfilztes Fell. Ungeachtet der Gründe für verfilztes Fell wäre das mildeste wirksame Mittel die Anordnung professioneller Pflege durch einen Hundefriseur in einem streng festgelegten Zeitintervall samt regelmäßiger Nachkontrolle gewesen.
2. Zu lange Krallen. Auch hier wäre die das mildeste Mittel die Anordnung der regelmäßigen Pflege samt engmaschiger Nachkontrollen gewesen.
3. Ohrenpflege. Hier gilt das gleiche wie bereits bei Fell und Krallen erörtert, ggf unter der zusätzlichen Auflage die Tiere einem Tierarzt vorzustelle und ggf medikamentös zu behandeln.
4. Die gemeinsame Unterbringung der Hunde sowie deren Haltung als Gruppe. Zuerst möchte ich darauf verweisen, dass es sich im Fall von Frau Olert NICHT um ein Rudel handelt, sondern um eine Gruppe und dass diese Begriffe streng unterschieden werden müssen. Bei einem Rudel handelt es sich um Elterntiere mit dem eigenen Nachwuchs. Eine Gruppe hingegen beschreibt nicht miteinander verwandte Tiere die zusammen leben. Eine Meute beschreibt mehrere Hunde die zusammen sind jedoch nicht als Gruppe zugehörig. Sie verzeihen dass ich für eine objektive Erörterung auf die korrekte Nomenklatur bestehen muss. Im Beschluss ist mehrfach die Rede von nicht aneinander gewöhnten Hunden. Alle bei Frau Olert lebenden Hunde waren jedoch schon über Wochen und Monate vor Ort wodurch anzunehmen ist dass eine Gewöhnung vorliegt. Bei gut verträglichen Hunden ist die Gewöhnungsphase oft nur wenige Tage lang. Zudem fordert auch § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSchHuV dass Hunde in Gruppen zu halten sind sofern diese aneinander gewöhnt sind. Eine Gewöhnung sowie Gruppendynamik lässt sich nicht bei einem kurzen Besuch begutachten. Sobald Fremde Personen das Revier der Tiere betreten verändert sich unweigerlich auch die Gruppendynamik weshalb eine Beurteilung dieser für Außenstehende kaum adäquat möglich ist.
5. Sauberkeit. Auch hier wäre die mildeste Maßnahme eine zu kontrollierende Auflage gewesen
6. Die Reduzierung auf 5 Hunde. Laut diverser Stellungnahmen und Beschlüsse wird pro Hund 1 Stunde Zeitaufwand zugrunde gelegt. Ein Tag hat 24 Stunden. Gehen wir nun davon aus dass Frau Olert 8 Stunden schläft bleiben 16 Stunden. Ziehen wir nun davon täglich 4 Stunden für die Reinigung der Aufenthaltsbereiche der Hunde und 2 Stunden für die eigenen Bedürfnisse ab bleiben 10 Stunden. Dies würde 10 Hunde ergeben. Die gleiche Anzahl die z.B. auch in gewerblichen Pensionen oder Tierheimen pro Mitarbeiter zugrunde gelegt wird. Hinzu kommt die Tatsache dass Frau Olerts Bruder mit auf dem Huf lebt, wodurch sich bei gleichem Tagesablauf noch einmal 10 Stunden „Hundezeit“ ergeben. Des weiteren ist zu beachten, dass es in der Vergangenheit niemals Auflagen zur Reduzierung des Bestands gab, noch jemals ein Aufnahmestopp verhängt wurde. Es gab lediglich nach Aussage die Bitte um Reduzierung. Eine Bitte ist jedoch keine Anweisung. Die mildeste wirksame Maßnahme wäre also gewesen den Maximalbestand des Gnadenhof fest zu definieren. Zum Beispiel 20 Hunde bei 2 dauerhaft ansässigen Personen und aufgrund des Alters der meisten Tiere eine „natürliche Reduzierung“ abzuwarten, unter der Auflage, dass bis zu Erreichen der gewünschten Anzahl Hunde zwingend Helfer beschäftigt werden müssen, deren Zahl vom Veterinäramt zu definieren wäre mit Nachweis durch Frau Olert.
Gegen die Zuwiderhandlung und weitere Aufnahmen wäre die Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes eine Maßnahme.
Der Sofortvollzug stellt im Tierschutz die Ultima Ratio dar und sollte neben dem Wohl der Tiere auch das Wohl des Menschen im Auge halten.
Das Wohl der Tiere sehe ich jedoch nicht nur durch lange Krallen und verfilztes Fell gefährdet sondern auch durch den mit einer Sicherstellung verbundenen Stress, fremde Umgebung und fremde Menschen sowie die zwangsweise Unterbringung in Zwingern mit nur minimalem menschlichen Kontakt.
Des weiteren sehe ich auch die Rechte von Frau Olert selbst verletzt durch die unbillige Härte des Beschluss vom 9. November 2023.
Insbesondere sofern bei Frau Olert eine Verhaltens- und ggf. Persönlichkeitsstörung mit Tendenzen zum Animal Hoarding vorliegt hätte man über milde Mittel und Auflagen sowie engmaschige Nachkontrollen einen Weg finden müssen.
Auch die Anordnung einer Verhaltenstherapie wäre eine denkbare Maßnahme.
Ich hoffe auf eine Überarbeitung des Beschluss sowie eine Abkehr von der Ultima Ratio hin zum vom Gesetzgeber geforderten „mildesten unter gleich wirksamen Mitteln“
Ich bitte darum den geschilderten Sachverhalt fachaufsichtsbehördlich zu bewerten.
Ich freue mich auf eine Stellungnahme in angemessener Zeit und behalte mir weitere rechtliche Schritte vor.
Mit freundlichen Grüßen

Gefunden auf Facebook: Rudelleben

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