Von Rudelleben
Ich erkläre das nun mal für absolut wenig schlaue Leser.
Eine Sicherstellung ist KEINE Beschlagnahmung, ist eine Vollstreckung, wird von einem Gericht angeordnet / bewilligt und erfolgt IMMER zusammen mit der Polizei.
Die Legislative (Gesetzgebung) gibt einem Amtstierarzt einen gewissen gesetzlichen Rahmen und einen Ermessensspielraum vor.
Das bedeutet dass das Tierschutzgesetz definiert was erlaubt ist und dass der Amtstierarzt nach eigenem Ermessen entscheiden darf was er für richtig bzw angemessen hält wenn er etwas findet dass nicht mit dem Tierschutzgesetz in Einklang steht.
Der Amtstierarzt verkündet dann eine Anordnung. Diese Anordnung kann von einer mündlichen Ermahnung über konkrete Auflagen bis hin zur Bestandsreduzierung gehen.
Die Anordnung ist ein sogenannter Verwaltungsakt.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten, entweder der Tierhalter erfüllt die Auflagen und macht alles was der Amtstierarzt anordnet, oder er legt Einspruch ein, z.B. weil die Anordnung zu harte Maßnahmen vorsieht statt das gesetzliche geforderte „mildeste wirksame Mittel“.
Wird Einspruch eingelegt geht die Akte zum Verwaltungsgericht, dass zum einen die Form prüft in der die Anordnung sowie die zugrundeliegenden Vorwürfe dokumentiert und begründet sind.
Zusätzlich werden die Feststellungen des Amtstierarzt den Argumenten des Tierhalter gegenüber gestellt und summarisch geprüft wer die besseren Argumente liefert. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen BEIDER Seiten wird nicht geprüft, lediglich die Argumentation.
Stimmt das Gericht dem Tierhalter zu passiert erstmal nichts. Die Vorwürfe sind weder bestätigt noch widerlegt.
Stimmt das Gericht dem Amtsarzt zu kann es den „sofortigen Vollzug“ anordnen. Das bedeutet dass die Anordnung vom Veterinäramt bereits vor der Entscheidung eines Gerichts durchgeführt wird. Auch hier sind die Vorwürfe weder bestätigt noch widerlegt.
Der Amtstierarzt hatte lediglich die besseren Argumente und sollte er bei der Hauptverhandlung Recht bekommen stellt der sofortige Vollzug sicher dass die Tiere in der Zeit bis zur Urteilsverkündung keine weiteren Schäden erleiden. Im Falle einer Bestandsreduzierung werden die Tiere nun SICHERGESTELLT. Das bedeutet sie verbleiben im Eigentum ihres Halters bis dieser freiwillig darauf verzichtet oder bis vor Gericht ein Urteil gesprochen wird.
Während dieser Zeit dürfen KEINE invasiven Eingriffe ohne Zustimmung des Eigentümer gemacht werden, es sei denn es die Einholung der Zustimmung würde eine so große Verzögerung bedeuten dass das Leben des Tieres gefährdet wird.
Lediglich lebensbedrohliche Zustände dürfen sofort ohne Einwilligung per Einstweilige Verfügung invasiv behandelt werden.
Fassen wir also zusammen. Bei der Anordnung zur Bestandsreduzierung hatte Dr. Schmitt die besseren Argumente und die vorgeschriebene Form gewahrt während Liane an den Vorwürfen vorbei argumentiert hat und auch formell Fehler gemacht hat. Die Bestandsreduzierung wurde als Verwaltungsakt zum sofortigen Vollzug freigegeben.
Da Liane freiwillig auf das Eigentum an den Hunden verzichtet hat ist die Bestandsreduzierung (der Vollzug) rechtskräftig und gleichbedeutend mit einem Urteil. Die zugrundeliegenden Vorwürfe sind bis heute aber weder bestätigt noch widerlegt.
Bei der Eigentumsübertragung hat das zuständige Veterinäramt alles auf seine Rechtmäßigkeit geprüft und abgesegnet. Inklusive der Vermittlung mehrerer Hunde an einen Verein.
Der im Vollzug befindliche Beschluss sagt aus Liane darf gleichzeitig nicht mehr als 5 Hunde halten oder betreuen. Halten kann hier gleichgesetzt werden mit Eigentum, betreuen umfasst auch die Pflege von Hunden. Der Kontakt zu Hunden oder der Umgang ist jedoch in keinster Weise limitiert. Solange sie ihr nicht gehören und sie nicht für die Betreuung zuständig ist darf Liane sich zwischen 100 Hunden aufhalten.
Nun kommen wir auf die zum Vollzug abgewiesene Anordnung zurück.
Dr. Schmitt hatte ein komplettes Tierhalteverbot angeordnet, dass auch Katze, Maus und Vogel umfassen würde, konnte hierfür jedoch keine Argumente liefern. Des Weiteren hat er die Tatsache dass der Bruder sowie die Mieter von Liane Hunde haben als Argument zu nutzen versucht. Hier zitiere ich erneut aus dem Beschluss vom 23. September 2024:
„Auch die Ausführungen dazu, dass […] neben den der Antragsstellerin zugestandenen sechs Hunden weitere elf Hunde vorgefunden wurden, die an ihren Bruder bzw. an Frau A. abgegeben worden seien, geben keinen Aufschluss über die nunmehrige Erforderlichkeit eines Totalverbotes. Zwar hat die Antragsstellerin nach den FESTSTELLUNGEN [= Behauptungen] des Antragsgegners gegen die Anordnung vom 9. Nobember 2023 verstoßen, indem sie mehr als fünf Hunde – bzw die ihr im Nachgang zugestandenen sechs Hunde- gehalten bzw. betreut hat. DIES IST JEDOCH ZUVÖRDERST EINE FRAGE DER VOLLSTRECKUNG […]“ [Beschluss vom 23.09.2024 VG Koblenz S.5f]
Dr. Schmitt stellt fest, dass weitere Hunde auf dem Hof leben.
Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass er mit dem Beschluss vom 09.11.2023 bereits die Handhabe hat sicherzustellen dass Liane maximal fünf Hunde unter ihrer Verantwortung hat.
Nun kam es ja wie wir wissen am 15.01.2025 zur Sicherstellung von vier Hunden die tatsächlich von Liane gehalten wurden, sowie eines Hundes der im Eigentum eines Vereins steht.
Wir alle wissen dass es diverse Verleumdungen gibt Liane hätte der in Vollzug befindlichen Anordnung zuwider gehandelt, und Dr. Schmitt hat sich hier um aus anderen Kreisen zu zitieren „am Nasenring durch die Manege führen lassen“ indem er diese Beschuldigungen ohne Prüfung übernommen hat.
Der Eigentumsübertrag der Hunde an den Verein ist rechtlich vollkommen korrekt. Auch dass besagter Verein Auslaufflächen und Wohnraum im Haus von Liane anmietet ist rechtlich absolut in Ordnung. Ob es eine direkte Verbindung zwischen dem selbstgenutzten Wohnraum und dem vermieteten Wohnraum gibt ist rechtlich irrelevant und etwas dass lediglich Mieter und Vermieter etwas angeht. Es gibt keine Gesetzesgrundlage die fordert, dass eine vermietete Fläche räumlich absolut vom selbstgenutzten Eigentum abgetrennt sein muss. Auch Einliegerwohnungen haben idR zusätzlich zum separaten Eingang eine direkte Verbindung zum Haupthaus. Selbst wenn es gemeinsam genutzte Flure oder Nutzflächen zB. Küche, Lager, Keller, Badezimmer gibt geht das niemanden etwas an außer Mieter und Vermieter.
Ebenso ist ein Vermieter nach geltendem Recht nicht verantwortlich für die Tiere seiner Mieter, selbst wenn er täglich Kontakt zu diesen hat.
Auch ist es gängige Praxis, dass ein Verein Hunde in Pflege gibt und eine Pflegeperson bestimmt, die die Verantwortung für das Wohlergehen und die Haltung übernimmt. Auch muss diese Pflegeperson nicht 24/7 anwesend sein, sondern lediglich im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse nach Tierschutzgesetz.
Mit anderen Worten die Pflegeperson muss sicherstellen, dass die Tiere genug Auslauf bekommen, dass die Reinhaltung ihrer Aufenthaltsbereiche sichergestellt ist, das wenn nötig eine medizinische Versorgung erfolgt und dass jeder Hund mindestens eine Stunde täglich Umgang hat. Jeder dieser Aufgaben darf jedoch auch delegiert werden.
Wenn nun Dr. Schmitt die Versorgung durch die vertraglich eingesetzte Pflegeperson anzweifelt, wäre es der korrekte Weg gewesen den Verein zu kontaktieren, bzw das für den Verein zuständige Veterinäramt und dann die Verträge sowie die Pflegeperson zu prüfen.
Einfach aufgrund der gemeinsamen Adresse festzustellen dass die Verantwortung beim Vermieter liegt ist widerspricht nicht nur dem geltenden Recht, sondern stellt eine Gefahr für jeden Vermieter dar, der einen Teil seiner selbstgenutzten Immobilie an Tierhalter vermietet.
Ebenso gefährdet es jeden Tierschutzverein der mit Pflegestellen arbeitet.
Sollte dieser Beschluss rechtskräftig werden würde er einen Präzedenzfall mit Ausmaßen die ich nicht einmal erahnen kann schaffen.
Es sollte jedem klar sein, dass Urteile und Beschlüsse mit früheren durch alle Instanzen rechtskräftigen Beschlüssen und Urteilen begründet werden.
Zudem war es schlicht und ergreifend widerrechtlich einen Hund der im Eigentum eines Verein steht für den es weder eine Anordnung noch einen Beschluss und vermutlich nicht einmal eine direkte Zuständigkeit gibt zu verbringen. Dies ist ein tiefschneidender Eingriff in das Eigentumsrecht des Verein.
Hier sollte ein Exempel statuiert werden, angestachelt durch Verleumdungen und ungeprüft übernommen.
Das Verwaltungsgericht prüft nämlich nicht die Inhalte, sondern lediglich die Form und Argumentation einer Anordnung. Die inhaltliche Prüfung erfolgt vom zuständigen Gericht in einer Hauptverhandlung. Und hier wird NICHTS einer inhaltlichen Prüfung standhalten. Der seelische Schaden für die betroffenen Hunde kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden.